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Genehmigung zur Erstaufforstung beantragen

Wenn Sie einen Wald auf Ihrem Grundstück neu anlegen wollen, ist bei der saarländischen Forstbehörde ein Antrag auf Erstaufforstung zu stellen.

Nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes dürfen Sie Wald auf bislang waldfreien Flächen nur mit Genehmigung neu anlegen. Auch eine Bewaldung durch natürliche Sukzession unterliegt der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden.

Die Erstaufforstung von Flächen bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (MUKMAV Forstbehörde). Die Forstbehörde entscheidet über Ihren Antrag, nachdem sie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abgewogen und die fachlich berührten Behörden angehört hat.

Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass alle Argumente, die für oder gegen eine. Erstaufforstung sprechen, angemessen berücksichtigt werden und die Forstbehörde auf dieser Basis die Waldentwicklung fundiert steuern kann.  

  • Genehmigung zur Erstaufforstung erforderlich
  • Naturschutzauflagen und Ausgleichsmaßnahmen beachten
  • Zuständige Behörde: MUKMAV D/4

  • Antrag auf Genehmigung zur Erstaufforstung gem. § 9 LWaldG
  • Beschreibung der Erstaufforstung mit folgenden Angaben:
    • Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe der Aufforstungsfläche
    • Lageplan der Aufforstungsfläche
    • Angaben zur bisherigen Nutzung
    • Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung
    • Angabe zu geplanten Gehölzarten, Pflanzverband, Pflanzverfahren
  • Einverständniserklärung, falls die antragstellende Person nicht Eigentümerin/Eigentümer ist
  • ggfs. UVP-Vorprüfung bei Anträgen über 2 ha

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Sie sind Eigentümer der Antragsfläche oder können die Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

  • Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Erstaufforstung zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Behörde ein.
  • Die Behörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
  • Sofern der Antrag vollständig ist, entscheidet die Forstbehörde über Ihren Antrag, nachdem sie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abgewogen und die fachlich berührten Behörden angehört hat. 
  • Sollten Sie eine Genehmigung erhalten, muss die Aufforstung innerhalb der genannten Frist erfolgen.
  • Abschließend erfolgt eine behördliche Überprüfung der Pflanzung zur Sicherstellung der Konformität mit den ursprünglichen Genehmigungsauflagen.

Bearbeitungsdauer: 6 - 12 Wochen

Klage vor dem Verwaltungsgericht

MUKMAV D/4

MUKMAV D/4