Registrierung zur Einfuhr von Pflanzen und deren Erzeugnissen mit Pflanzengesundheitszeugnis beantragen
Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die nach der Pflanzengesundheitsverordnung ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt nach der Pflanzengesundheitsverordnung eine Registrierungspflicht.
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern, Gegenstände in Holzverpackungen befördern. Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
- Registrierung Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme
- Für Unternehmer, die kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt eine Registrierungspflicht
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland
- Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
- Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
- Angaben zu geregelten Warentypen, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden sollen
- Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
- Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde – Landwirtschaftskammer für das Saarland - bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
Richtet sich nach dem Verwaltungsgebührenverzeichnis für das Saarland.
- Als Unternehmerin oder Unternehmer im Saarland stellen Sie den Registrierungsantrag beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer für das Saarland.
- Es werden die Antragsunterlagen geprüft und gegebenenfalls notwendige Kontrollen durchgeführt.
- Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.
1-2 Wochen
Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen
Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden.
Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
Daneben haben Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, folgende Pflichten:
Die Anmeldung und Abfertigung von Importsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES NT) der EU. Um dieses nutzen zu können, müssen das Unternehmen (möglichst unter Angabe der Registriernummer) sowie eine Ansprechperson im System angemeldet werden.
- Registrierung Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme
- Für Unternehmer, die kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt eine Registrierungspflicht
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland
- Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
- Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
- Angaben zu geregelten Warentypen, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden sollen
- Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
- Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde – Landwirtschaftskammer für das Saarland - bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
Richtet sich nach dem Verwaltungsgebührenverzeichnis für das Saarland.
- Als Unternehmerin oder Unternehmer im Saarland stellen Sie den Registrierungsantrag beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer für das Saarland.
- Es werden die Antragsunterlagen geprüft und gegebenenfalls notwendige Kontrollen durchgeführt.
- Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.
1-2 Wochen
Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen
Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden.
Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
Daneben haben Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, folgende Pflichten:
Die Anmeldung und Abfertigung von Importsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES NT) der EU. Um dieses nutzen zu können, müssen das Unternehmen (möglichst unter Angabe der Registriernummer) sowie eine Ansprechperson im System angemeldet werden.
