Erteilung einer Pilotenlizenz PPL(A) oder (H), LAPL(A) oder (H), SPL und BPL beantragen
Sie können die Erteilung erst beantragen, nachdem Sie die theoretische und praktische Prüfung für Pilotenlizenzen erfolgreich absolviert haben. Zusätzlich müssen Sie bei der Einreichung des Antrags gewisse Unterlagen beilegen, die die Luftfahrtbehörde auf Vollständigkeit prüft.
Dies gilt für folgende Luftfahrzeugkategorien:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln:
- PPL(A) – Privatpilotenlizenz (Privat Pilot Licence) Flugzeuge
- PPL(H) - Privatpilotenlizenz (Privat Pilot Licence) Hubschrauber
- Leichtluftfahrzeuge:
- LAPL(A) – Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Flugzeuge
- LAPL(H) - Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Hubschrauber
- Segelflugzeuge (Sailplane Pilot Licence - SPL)
- Freiballone (Balloon Pilot Licence - BPL)
Sie dürfen dabei nicht mehr als eine Lizenz pro Luftfahrzeugkategorie innehaben.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und die Gebühr bezahlt haben, schickt Ihnen die zuständige Luftfahrtbehörde die Pilotenlizenz auf postalischem Weg zu.
Der von Ihnen besuchte Ausbildungsbetrieb kann den Antrag auf Erteilung einer Pilotenlizenz auch für Sie stellen.
- Pilotenlizenz nicht automatisch nach erfolgreicher praktischer Prüfung
- Lizenz muss beantragt werden
- gilt für folgende Luftfahrzeugkategorien:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln:
- PPL(A) – Privatpilotlizenz (Privat Pilot Licence) Flugzeuge
- PPL(H) – Privatpilotlizenz (Privat Pilot Licence) Hubschrauber
- Leichtluftfahrzeuge:
- LAPL(A) – Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Flugzeuge
- LAPL(H) – Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Hubschrauber
- Segelflugzeuge (Sailplane Pilot Licence – SPL)
- Freiballone (Balloon Pilot Licence – BPL)
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln:
- nur eine Lizenz pro Luftfahrzeugkategorie erlaubt
- Antrag zu stellen bei zuständiger Luftfahrtbehörde
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Anhang I FCL.015, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015, Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.015, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Ausfüllen des Online-Antrags auf Erteilung der gewünschten Pilotenlizenz
- Erklärung über die Staatsangehörigkeit
- Nachweis der theoretischen und praktischen Flugausbildung durch den Ausbildungsbetrieb
- Nachweis über die bestandene theoretische und praktische Prüfung
Sollten folgende Unterlagen nicht bereits der zuständigen Luftfahrtbehörde vorliegen, so müssen Sie diese ebenfalls beilegen:
- Gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
- Tauglichkeitszeugnis nach einer fliegerärztlichen Untersuchung
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren
- Erklärung über die Beantragung von der Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister
Wenn Sie sich zum ersten Mal auf eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs bewerben:
- eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit oder
- eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung
Wenn Sie sich zum ersten Mal auf eine andere Erlaubnis bewerben:
- eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis beantragt worden ist
Sollten Sie noch minderjährig sein, so benötigen Sie zusätzlich:
- Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
Wenn Sie am Flugfunk teilnehmen:
- Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes
- Nachweis der Sprachkenntnisse
- Sie haben die theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
- Sie besitzen keine weitere Pilotenlizenz aus derselben Luftfahrzeugkategorie.
Sie als Schülerin oder Schüler können den Antrag zur Erteilung einer Pilotenlizenz online stellen. Gegebenenfalls kann der für Sie verantwortliche Ausbildungsbetrieb ebenfalls den Antrag zur Erteilung für Sie stellen.
- Füllen Sie den Antrag zur Erteilung Ihrer gewünschten Pilotenlizenz aus.
- Laden Sie die benötigten Dokumente hoch und schicken Sie den Antrag ab.
- Die zuständige Luftfahrtbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
- Bei positivem Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie einen Bescheid und den dazugehörigen Gebührenbescheid.
Dauer: 6 Monate
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie die praktische Prüfung für die Pilotenlizenz bestanden haben.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz – Referat F/2 „Luftfahrt“
- Pilotenlizenz nicht automatisch nach erfolgreicher praktischer Prüfung
- Lizenz muss beantragt werden
- gilt für folgende Luftfahrzeugkategorien:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln:
- PPL(A) – Privatpilotlizenz (Privat Pilot Licence) Flugzeuge
- PPL(H) – Privatpilotlizenz (Privat Pilot Licence) Hubschrauber
- Leichtluftfahrzeuge:
- LAPL(A) – Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Flugzeuge
- LAPL(H) – Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Hubschrauber
- Segelflugzeuge (Sailplane Pilot Licence – SPL)
- Freiballone (Balloon Pilot Licence – BPL)
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln:
- nur eine Lizenz pro Luftfahrzeugkategorie erlaubt
- Antrag zu stellen bei zuständiger Luftfahrtbehörde
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Anhang I FCL.015, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015, Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.015, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Ausfüllen des Online-Antrags auf Erteilung der gewünschten Pilotenlizenz
- Erklärung über die Staatsangehörigkeit
- Nachweis der theoretischen und praktischen Flugausbildung durch den Ausbildungsbetrieb
- Nachweis über die bestandene theoretische und praktische Prüfung
Sollten folgende Unterlagen nicht bereits der zuständigen Luftfahrtbehörde vorliegen, so müssen Sie diese ebenfalls beilegen:
- Gültiges Ausweisdokument: Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
- Tauglichkeitszeugnis nach einer fliegerärztlichen Untersuchung
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren
- Erklärung über die Beantragung von der Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister
Wenn Sie sich zum ersten Mal auf eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs bewerben:
- eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit oder
- eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung
Wenn Sie sich zum ersten Mal auf eine andere Erlaubnis bewerben:
- eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis beantragt worden ist
Sollten Sie noch minderjährig sein, so benötigen Sie zusätzlich:
- Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
Wenn Sie am Flugfunk teilnehmen:
- Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes
- Nachweis der Sprachkenntnisse
- Sie haben die theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
- Sie besitzen keine weitere Pilotenlizenz aus derselben Luftfahrzeugkategorie.
Sie als Schülerin oder Schüler können den Antrag zur Erteilung einer Pilotenlizenz online stellen. Gegebenenfalls kann der für Sie verantwortliche Ausbildungsbetrieb ebenfalls den Antrag zur Erteilung für Sie stellen.
- Füllen Sie den Antrag zur Erteilung Ihrer gewünschten Pilotenlizenz aus.
- Laden Sie die benötigten Dokumente hoch und schicken Sie den Antrag ab.
- Die zuständige Luftfahrtbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
- Bei positivem Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie einen Bescheid und den dazugehörigen Gebührenbescheid.
Dauer: 6 Monate
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie die praktische Prüfung für die Pilotenlizenz bestanden haben.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz – Referat F/2 „Luftfahrt“
