Werkstattkarte Ersatz beantragen
Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen oder Techniker.
Die Werkstattkarte verwenden Ihre verantwortlichen Fachkräfte um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.
Ist Ihre Werkstattkarte verloren gegangen, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte wegen Verlust beantragen. Sollten Sie die Werkstattkarte doch noch einmal wiederfinden, müssen Sie diese der zuständigen Stelle oder dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgeben. Sie dürfen sie nicht weiterverwenden.
Wurde Ihre Werkstattkarte gestohlen, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte wegen Diebstahl beantragen. Wichtig hierfür ist der Nachweis einer Diebstahlanzeige bei der Polizei.
Ist Ihre Werkstattkarte beschädigt oder weist Fehlfunktionen auf, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion beantragen. Hierfür ist die nicht mehr nutzbare Karte vor Beantragung der Ersatzkarte der zuständigen Stelle zurückzugeben.
Beim Antrag auf Ersatz einer Werkstattkarte müssen Sie eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt zur Prüfung von Fahrtenschreibern vorlegen. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein. Ihre Werkstattersatzkarte bleibt bis zum selben Datum gültig wie die verlorene Originalkarte – wenn diese noch mehr als 6 Monate gültig gewesen wäre. Die Gültigkeitsdauer beginnt nicht wieder von vorne. Beträgt die Restlaufzeit der Karte jedoch weniger als 6 Monate, bekommen Sie die Karte erneuert. Diese ist dann wieder ein Jahr gültig. Mit der Ausstellung der Ersatzkarte verliert Ihre bisherige Karte ihre Gültigkeit.
Bei jedem Antrag auf Ersatz einer Werkstattkarte müssen Sie als Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die beauftragte Fachkraft – noch bei Ihnen beschäftigt ist und entsprechend der Fahrtenschreiberkarten- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline geschult wurde. Der Schulungsnachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und nur dort einsetzen.
- Werkstattkarte Ersatz
- den Ersatz einer Werkstattkarte wegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion beantragen
- Antrag stellen können
- Unternehmerinnen oder Unternehmer beziehungsweise
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Personen
- Werkstattkarte ist Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte (Installateurinnen und Installateure)
- Werkstattkarte nutzen Fachkräfte, um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen
- Gültigkeit: 1 Jahr
- erforderliche Unterlagen unter anderem:
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers beziehungsweise der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder Personen
- Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der Fachkraft entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline
- nicht älter als 3 Jahre
- schriftlicher Nachweis, dass die verantwortliche Fachkraft weiterhin im Unternehmen beziehungsweise in der Werkstatt tätig ist
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis einer Diebstahlanzeige bei der Polizei
- zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
- § 4 Absatz 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- §§ 7 bis 8 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Artikel 25 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EU) Nummer 165/2014
- Ihr Unternehmen ist
- ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
- eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
- eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
- Antragsberechtigt sind
- Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
Betrag: 47,00 EUR (je Karte)
Vokasse: ja
Für die Überweisung benutzen Sie bitte folgenden Verwendungszweck und die Bankverbindung:
Verwendungszweck: WK / Firmenname
IBAN: DE58 5905 0000 0020 0207 49
BIC: SALADE55XXX
Landesbank Saar, Ursulinenstraße 2, 66111 Saarbrücken
Sie haben bei der online Beantragung der Werkstattkarte eine automatische Antwort erhalten, mit der Bitte um Zahlung der
Gebühr (Angabe der Bank, Bankverbindung usw.)
Dies dient als zahlungsbegründende Unterlagen für Ihre Buchhaltung.
- Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie alle geforderten Angaben machen und Unterlagen vorlegen bzw. hochladen.
- Die Erstellung einer Werkstattkarte ist kostenpflichtig.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Die personalisierte Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
- Die erforderliche Identifikationsnummer (PIN-Nummer) wird der verantwortlichen Fachkraft direkt an die angegebene Privatadresse zugesandt.
Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt bei vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von 5 Werktagen.
Der Verlust der Karte ist unverzüglich der zuständigen Ausgabestelle zu melden.
- Werkstattkarte Ersatz
- den Ersatz einer Werkstattkarte wegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion beantragen
- Antrag stellen können
- Unternehmerinnen oder Unternehmer beziehungsweise
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Personen
- Werkstattkarte ist Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte (Installateurinnen und Installateure)
- Werkstattkarte nutzen Fachkräfte, um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen
- Gültigkeit: 1 Jahr
- erforderliche Unterlagen unter anderem:
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers beziehungsweise der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder Personen
- Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der Fachkraft entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline
- nicht älter als 3 Jahre
- schriftlicher Nachweis, dass die verantwortliche Fachkraft weiterhin im Unternehmen beziehungsweise in der Werkstatt tätig ist
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis einer Diebstahlanzeige bei der Polizei
- zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
- § 4 Absatz 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- §§ 7 bis 8 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Artikel 25 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EU) Nummer 165/2014
- Ihr Unternehmen ist
- ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
- eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
- eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
- Antragsberechtigt sind
- Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
Betrag: 47,00 EUR (je Karte)
Vokasse: ja
Für die Überweisung benutzen Sie bitte folgenden Verwendungszweck und die Bankverbindung:
Verwendungszweck: WK / Firmenname
IBAN: DE58 5905 0000 0020 0207 49
BIC: SALADE55XXX
Landesbank Saar, Ursulinenstraße 2, 66111 Saarbrücken
Sie haben bei der online Beantragung der Werkstattkarte eine automatische Antwort erhalten, mit der Bitte um Zahlung der
Gebühr (Angabe der Bank, Bankverbindung usw.)
Dies dient als zahlungsbegründende Unterlagen für Ihre Buchhaltung.
- Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie alle geforderten Angaben machen und Unterlagen vorlegen bzw. hochladen.
- Die Erstellung einer Werkstattkarte ist kostenpflichtig.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Die personalisierte Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
- Die erforderliche Identifikationsnummer (PIN-Nummer) wird der verantwortlichen Fachkraft direkt an die angegebene Privatadresse zugesandt.
Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt bei vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von 5 Werktagen.
Der Verlust der Karte ist unverzüglich der zuständigen Ausgabestelle zu melden.
