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Nachprüfung Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen Einleitung

Als Unternehmen, das Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen durch einen öffentlichen Auftraggeber sucht, können Sie, oberhalb bestimmter Auftragswerte (bei europaweiten Vergabeverfahren), einen Antrag auf Nachprüfung vor der zuständigen Vergabekammer stellen. Die Vergabekammer prüft nach, ob der öffentliche Auftraggeber Sie durch die Missachtung von Vergabevorschriften in Ihren Rechten verletzt hat.

Vergabekammern sind zuständig für Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Die Vergabekammern führen selbst keine Vergabeverfahren durch und können hierzu auch keine Auskünfte erteilen.

  • Antrag auf Nachprüfungsverfahren
    Der Antrag soll:
    1. ein bestimmtes Begehren enthalten („Es wird beantragt, dass …“) und
    2. unverzüglich begründet werden.
  • Begründung
    Die Begründung muss mindestens enthalten:
    • die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift. Erforderlich für eine umgehende Übermittlung des Antrags ist dabei die genaue Bezeichnung des Antragsgegners mit Adresse und - idealerweise - Faxnummer. Angaben müssen auch für den Antragsteller und ggf. zu sonstigen an dem Verfahren zu beteiligenden Unternehmen (insbesondere zum für den Zuschlag vorgesehenen Bieter) gemacht werden (soweit bekannt).
    • Beschreiben Sie im Antrag, welche Vergaberechtsverstöße Sie dem Auftraggeber vorwerfen.
    • Erklären Sie im Antrag, inwieweit sich die Vergaberechtsverstöße für Sie nachteilig auswirken könnten.
  • Beweismittel zum Antrag
    Fügen Sie Ihrem Nachprüfungsantrag folgende Belege - sofern zutreffend - bei:
    • Kopien der Vergabeunterlagen, die die obigen Angaben (Voraussetzungen) belegen,
    • Kopie des Rügeschreibens und der Stellungnahme des Auftraggebers
    • Kopie der Vorabinformation des Auftraggebers nach § 134 GWB
  • Es ist nicht erforderlich, die gesamten Vergabeunterlagen mit dem Antrag einzureichen. Sollte der Antrag einschließlich der Anlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von einer Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

  • Öffentlicher Auftrag
    Öffentliche Aufträge sind alle entgeltlichen Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen oder Vergabe von Konzessionen zum Gegenstand haben.
  • EU-Schwellenwert erreicht oder überschritten
    Der Vergaberechtsschutz vor der Vergabekammer ist nur bei Vergabeverfahren möglich, bei denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte (geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer) erreichen oder überschreiten.
  • Öffentlicher Auftraggeber
     
  • erfolglose Rüge des Auftraggebers
    Vor der Antragstellung müssen Sie den Vergaberechtsverstoß grundsätzlich gegenüber dem zuständigen Auftraggeber gerügt haben. Der Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, Ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingegangen sein.
  • Zuschlag noch nicht erteilt
    Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag für das Vergabeverfahren noch nicht erteilt haben.
  • Hinweise zur Form der Antragstellung
    • Anträge können schriftlich per Post (nicht zu empfehlen wegen Eilbedürftigkeit), per Telefax (0681 501-3506) oder über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) mit der Bezeichnung „Vergabekammern des Saarlandes“ eingereicht werden. Das Übersenden einer einfachen E-Mail ist nicht ausreichend.
    • Schriftliche Anträge können auch innerhalb der Geschäftszeiten am Empfang des Ministeriums für Wirtschaft abgegeben oder im Briefkasten des Ministeriums eingeworfen werden.
    • Schutzschriften, Anlagen zu Nachprüfungsanträgen und sonstige Schriftsätze und Anträge einschließlich Anlagen können auch durch E-Mail übermittelt werden.

2.500 Euro bis 100.000 Euro, je Aufwand

Hinweise:

  1. Die Zahlung eines Gebührenvorschusses in Höhe der Mindestgebühr von 2.500 Euro ist grundsätzlich erforderlich. Auch eine anwaltliche Zusicherung der Kostenübernahme ist ausreichend.
  2. Der unterliegende Beteiligte muss die Verfahrenskosten sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen. (vgl. „Rechtsgrundlagen“ § 182 GWB).

Hinweis: Obwohl bei dem gerichtsähnlichen Verfahren kein Anwaltszwang besteht, wird empfohlen, vor der Antragstellung vergaberechtlichen Rat einzuholen.

  1. Stellen Sie einen Antrag auf Nachprüfung. Der Antrag muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Bitte beachten Sie unbedingt die „Hinweise zur Form der Antragsstellung" (unter „Voraussetzungen").
  2. Die Vergabekammer untersucht den Sachverhalt und prüft die Vergabeakten des öffentlichen Auftraggebers, soweit der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
  3. Die Vergabekammer entscheidet in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung und stellt durch Beschluss fest, ob Sie als Unternehmen in Ihren Rechten verletzt worden sind und trifft geeignete Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen oder eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
  4. Gegen die Entscheidungen (Beschlüsse) der Vergabekammern des Saarlandes kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt werden.

Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung i. d. R. nach einer mündlichen Verhandlung innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags.
Die Vergabekammer kann diese Frist bei besonderen Schwierigkeiten verlängern. Gegen die Verlängerung der Entscheidungsfrist kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

U. a. aus den §§ 134 und 160 GWB ergeben sich verschiedene Fristen, die einzuhalten sind. Bitte informieren Sie sich anhand unseres Internetauftritts (siehe unter „Weiterführende Informationen“).

Gegen die Entscheidungen (Beschlüsse) der Vergabekammern des Saarlandes kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt werden.

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